Nutzungsbedingungen

Allgemeine Nutzungsbedingungen von ClaimQ und zum Forderungseinzug

Diese Nutzungsbedingungen gelten für die Nutzung von ClaimQ und dem entgeltlichen Forderungseinzug durch die Kanzlei Goldenstein („Kanzlei Goldenstein“). Kanzlei Goldenstein, Hegelallee 1, 14467 Potsdam, Deutschland betreibt ClaimQ zur Nutzung via Internet und App. ClaimQ bietet die Möglichkeit der schnellen und unkomplizierten Beauftragung von Kanzlei Goldenstein zum entgeltlichen Forderungseinzug. Die Nutzung von ClaimQ ist nur Unternehmern i.S.v. § 14 BGB und registrierten Nutzern („Mandant“) möglich.

A. Allgemeine Bestimmungen

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Nutzungsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Entgegenstehende oder von diesen Nutzungsbedingungen abweichende Bedingungen des Mandanten erkennt Kanzlei Goldenstein nur an, wenn ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird.

 

1.2 Diese Nutzungsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Mandanten, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

 

1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mandanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Nutzungsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von Kanzlei Goldenstein maßgebend.

B. Allgemeine Nutzungsbedingungen von ClaimQ

1. Registrierung

1.1 Die Registrierung eines ClaimQ-Kontos erfolgt durch Absenden des elektronischen Registrierungsformulars mit Einwilligung in diese Nutzungsbedingungen durch den Mandanten und eine Bestätigung der Registrierung durch Kanzlei Goldenstein. Kanzlei Goldenstein stellt dem Mandanten ein Konto („ClaimQ-Konto“) bereit unter Vergabe eines Passworts durch den Mandanten. Als ClaimQ-Kennung gilt die vom Mandanten angegebene E-Mail-Adresse.

 

1.2 Der Mandant ist verpflichtet, für sein ClaimQ-Konto seine E-Mail-Adresse und weitere benötigte, durch die Eingabemaske abgefragten Daten richtig und vollständig anzugeben. Kanzlei Goldenstein behält sich vor, die Eröffnung eines ClaimQ-Kontos für einen Mandanten abzulehnen, insbesondere wenn ein berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass der Mandant sich nicht vertragsgemäß verhalten wird.

 

2. ClaimQ-Konto

2.1 Der Mandant wird seine Zugangsdaten (ClaimQ-Kennung und ClaimQ-Passwort) geheim halten und Dritten keinen Zugang zu ClaimQ mit diesen Zugangsdaten oder eine sonstige Verwendung seiner Zugangsdaten ermöglichen. Er wird sein ClaimQ-Konto mit angemessenen und zumutbaren Maßnahmen (z. B. Geräte-PIN) vor dem Zugriff durch Dritte schützen. Jede Nutzung von ClaimQ mit Zugangsdaten des Mandanten und jede sonstige Verwendung seiner Zugangsdaten wird dem Mandanten zugerechnet.

 

2.2 Der Mandant ist stets verpflichtet, von ihm im ClaimQ-Konto hinterlegte Daten auf aktuellem Stand zu halten. Dies gilt insbesondere für Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Mobilfunknummer sowie auch für die Zahlungsinformationen.

 

2.3 Kanzlei Goldenstein kann den Vertrag mit dem Mandanten kündigen und/oder das ClaimQ-Konto und die ClaimQ-Kennung des Mandanten ganz oder teilweise sperren.

 

2.4 Sowohl der Mandant als auch Kanzlei Goldenstein können das ClaimQ-Konto des Mandanten für die weitere Nutzung von ClaimQ unter Einhaltung einer Frist von vier (4) Wochen zum Monatsende in Schriftform oder durch elektronische Erklärung in Textform kündigen. Im Fall der Kündigung durch den Mandanten ist diese an info@ra-goldenstein.de zu senden (Anmerkung: Aufgrund einer Gesetzesänderung zum 01.10.2016 ist für eine Kündigung des Mandanten eine Erklärung in Textform in jedem Fall ausreichend). Eine Kündigung des ClaimQ-Kontos hat keinen Einfluss auf bestehende Mandatierungen sowie deren Abwicklung. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

 

3. Vergütung

Die Nutzung von ClaimQ erfolgt grundsätzlich ohne Vergütung durch den Mandanten. Der Mandant trägt seine Kosten der Kommunikation mit ClaimQ selbst. Der Mandant zahlt für die Tätigkeit zum Forderungseinzug durch Kanzlei Goldenstein die vereinbarten Gebühren (vgl. C. 5.).

 

4. Verfügbarkeit

Es besteht kein Anspruch auf Verfügbarkeit, Qualitäts- oder Leistungsmerkmale oder technische Unterstützung für ClaimQ oder die ClaimQ-Kennung. Kanzlei Goldenstein behält sich vor, ClaimQ und die ClaimQ-Kennung jederzeit nach freiem Ermessen umzugestalten, einzuschränken oder einzustellen. Bestehende Verträge und Vereinbarungen des Mandanten sowie deren Abwicklung bleiben unberührt.

C. Allgemeine Nutzungsbedingungen zum Forderungseinzug

1. Gegenstand

Der Mandant übergibt Kanzlei Goldenstein fällige Forderungen gegen Schuldner im In- und Ausland zum fälligen Forderungseinzug.

 

2. Leistungsumfang

Kanzlei Goldenstein bietet den Forderungseinzug im Rahmen der nachstehend erläuterten Einzugsverfahren an. Die Leitungsauswahl trifft der Mandant in ClaimQ bei „Leistungen“.

 

2. Außergerichtlicher Forderungseinzug

Kanzlei Goldenstein führt außergerichtliche Tätigkeiten zum Einzug fälliger, nicht titulierter und voraussichtlich unbestrittener Forderungen im In- und Ausland durch.

 

2.2 Gerichtlicher Forderungseinzug 
Führen außergerichtliche Tätigkeiten nicht zum vollständigen Forderungsausgleich, erfolgt nach Absprache mit dem Mandanten die gerichtliche Geltendmachung und ggf. erforderliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

 

3. Mitwirkung und Leistungen des Mandanten

3.1 Der Mandant stellt Kanzlei Goldenstein die zum Forderungseinzug erforderlichen Daten, Informationen (z. B. erfolgte Teilzahlungen, getroffene Vereinbarungen) und Unterlagen via ClaimQ zur Verfügung und gibt ggf. Erklärungen ab (z. B. Vollmacht).

 

3.2 Der Mandant verpflichtet sich, keine Forderungen zum Einzug zu übergeben,

Soweit die Übergabe solcher Forderungen erfolgt, ist Kanzlei Goldenstein zur Rückgabe der jeweiligen Forderung berechtigt.

 

 

3.3 Ab Erteilung des Auftrags via ClaimQ nimmt der Mandant in der Forderungssache keinen Kontakt mit dem Schuldner auf.

 

3.4 Zahlungen auf Forderungen, die nach Übergabe erfolgen, sind Kanzlei Goldenstein unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt für andere forderungsmindernde Umstände, z. B. Retouren, Gutschriften, Storni u. ä.

 

3.5 Durch Nichtbeachtung der Mitwirkungspflichten entstehende Nachteile für den Mandanten oder Kanzlei Goldenstein gehen zu Lasten des Mandanten. Entsteht Kanzlei Goldenstein durch Verletzung der Mitwirkungspflichten ein Schaden, ist sie zur Rückgabe des Forderungseinzugsauftrags nach C.9.2. berechtigt.

 

4. Ratenzahlungen, Vereinbarungen

4.1 Beim Einzug nicht titulierter Forderungen im In- und Ausland ist Kanzlei Goldenstein zum Abschluss von Ratenzahlungen ermächtigt.

 

4.2 Weitergehende Vereinbarungen kann Kanzlei Goldenstein in Abstimmung mit dem Mandanten abschließen.

 

5. Entgelte

5.1 Der Entgeltanspruch von Kanzlei Goldenstein ist in der jeweils gültigen Fassung der Kostenübersicht zum Forderungseinzug (vgl. ClaimQ – Preise) geregelt.

 

5.2 Auslagen und Kosten (z. B. Gerichts- oder Gerichtsvollzieherkosten, Gebühren für Registerauskünfte) sind vom Mandanten nach Aufforderung von Kanzlei Goldenstein zu zahlen. Sie werden dem Schuldner weiter belastet.

 

5.3 Vergütung, Auslagen und Kosten werden beim Schuldner als Verzugsschaden bzw. Rechtsverfolgungskosten des Mandanten geltend gemacht.

 

5.4 Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

 

6. Verrechnung, Aufrechnung, Abrechnung

6.1 Bei Kanzlei Goldenstein oder dem Mandanten eingehende Teil-/Zahlungen der Schuldner werden (als Zahlungen des Mandanten) gemäß § 367 BGB verrechnet.

 

6.2 Kanzlei Goldenstein rechnet vereinnahmte Gelder sowie Entgelte mindestens einmal monatlich für den Vormonat ab, sofern Fremdgelder i. H. v. mindestens 50,00 € vereinnahmt werden konnten. Andernfalls erfolgt die Abrechnung mit Abschluss des Forderungsverfahrens.

 

6.3 Kanzlei Goldenstein ist berechtigt, Forderungen gegen den Mandanten, gleich aus welchem Vertragsverhältnis, mit eingehenden Beträgen aufzurechnen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Mandanten ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderungen sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden.

 

6.4 Kanzlei Goldenstein ist berechtigt, vom Mandanten Vorschusszahlungen in angemessener Höhe zu verlangen.

 

7. Beendigung des Forderungseinzugsverfahrens

Das Forderungseinzugsverfahren ist beendet mit

 

8. Vertragslaufzeit

8.1 Das Mandat beginnt mit der ersten Forderungssache. Es kann jederzeit durch schriftliche Willenserklärung beider Vertragsparteien ordentlich beendet werden. Zu diesem Zeitpunkt bereits begonnene Mandate werden – sofern in der Kündigung nicht ausdrücklich benannt – vertragsgemäß abgerechnet.

 

8.2 Im Falle der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund wird das Mandat durch Kanzlei Goldenstein auch gegenüber Dritten ausdrücklich niedergelegt und soweit – gesetzlich zulässig – begonnene Mandate mit sofortiger Wirkung gestoppt. Soweit Vergütungen ausstehen, ist Kanzlei Goldenstein bei Kündigung des Mandates berechtigt durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausstehende Gelder mit befreiender Wirkung einzuziehen und zu verrechnen. Darüber hinaus ist Kanzlei Goldenstein berechtigt sämtliche Mandate unabhängig einer getroffenen Honorar- oder Vergütungsvereinbarung nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in vollem Umfange abzurechnen und dem Mandanten in Rechnung zu stellen. Der Mandant tritt seine Ansprüche gegenüber dem Schuldner bis zur Höhe der Kanzlei Goldenstein zustehenden Vergütung an diese ab.

 

9. Rücknahme von Forderungsaufträgen

9.1 Der Mandant ist stets zur Rücknahme von Forderungseinzugsaufträgen ohne Angabe von Gründen berechtigt. Kanzlei Goldenstein steht jedoch weiterhin das nach C.5.1 vereinbarte ungekürzte Entgelt zu. Bei der Rücknahme von Aufträgen innerhalb von zwei Tagen nach Auftragserteilung wird kein Entgelt berechnet.

 

9.2 Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere der Behinderung von Kanzlei Goldenstein bei der Einziehung durch den Mandanten oder dem Verstoß des Mandanten gegen Mitwirkungspflichten, ist Kanzlei Goldenstein berechtigt, Forderungsaufträge zurückzugeben. In diesem Fall steht Kanzlei Goldenstein weiterhin ein ungekürzter Anspruch nach C.5.1 zu.

 

10. Haftungsbeschränkung

10.1 Die Haftung für eine eventuelle Forderungsverjährung ist ausgeschlossen, wenn die Forderungen nicht mindestens sechs (6) Monate vor Verjährungseintritt mit den zum Einzug notwendigen Informationen und Unterlagen, an Kanzlei Goldenstein übergeben wurden, anhand derer die Verjährungskontrolle möglich war. Kanzlei Goldenstein ist nicht verpflichtet, die Verjährung von Nebenforderungen (Kosten, Zinsen) zu verhindern.

 

10.2 Kanzlei Goldenstein haftet nicht für Verjährung bzw. Verlust von Forderungen, soweit sie aufgrund genereller oder einzelfallbezogener Vorgabe des Mandanten nicht tituliert bzw. nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden.

 

10.3 Kanzlei Goldenstein haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften für von Kanzlei Goldenstein oder deren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

 

10.4 Für einfache Fahrlässigkeit haftet Kanzlei Goldenstein sowie ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und nur für vorhersehbare und typische Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf.

 

11. Datenschutz

Der Mandant ist damit einverstanden, dass im Rahmen des Mandates seine personenbezogenen Daten erfasst, verarbeitet, weitergegeben und gespeichert werden. Kanzlei Goldenstein ist, soweit dies für den Einzug der Forderung erforderlich ist, zur Speicherung aller übergebenen Daten berechtigt.

D. Sonstiges

1. Es ist ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung von Kanzlei Goldenstein nicht gestattet, Teile oder Inhalte von ClaimQ weiterzuverwenden oder systematisch zu extrahieren.

 

2. Der Mandant wird Kanzlei Goldenstein von Ansprüchen Dritter aufgrund seiner Nutzung von ClaimQ und der Verwendung seiner ClaimQ-Kennung freistellen, außer soweit diese von Kanzlei Goldenstein zu vertreten sind.

 

3. Aktualisierung der Nutzungsbedingungen

3.1 Kanzlei Goldenstein kann die Nutzungsbedingungen von ClaimQ (vgl. oben B.) angemessen ändern, auch zur Anpassung an geänderte Inhalte von ClaimQ. Änderungen werden dem Mandanten in Textform mit einer Ankündigungsfrist von mindestens sechs (6) Wochen per E-Mail mitgeteilt. Diese Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Mandant nicht schriftlich innerhalb der Ankündigungsfrist widerspricht oder wenn er nach deren Ablauf ClaimQ weiter nutzt. Auf diese Wirkungen wird Kanzlei Goldenstein in der Ankündigung hinweisen. Widerspricht ein Mandant einer Änderung der Nutzungsbedingungen, gilt dies als fristlose Kündigung seines ClaimQ-Kontos.

 

3.2 Bei Inkrafttreten neuer Allgemeiner Nutzungsbedingungen zum Forderungseinzug (vgl. oben C.) und/oder Veränderungen der Preismodelle wird Kanzlei Goldenstein dem Mandanten die neuen Bedingungen in Textform zur Verfügung stellen. Der Vertragspartner hat dann das Recht, der Geltung dieser neuen Allgemeinen Nutzungsbedingungen sowie der neuen Preismodelle binnen sechs (6) Wochen ab Übermittlung in Textform zu widersprechen. Mit der Mitteilung neuer Bedingungen wird Kanzlei Goldenstein auf die Widerspruchsmöglichkeit hinweisen. Geht Kanzlei Goldenstein innerhalb der 6-Wochenfrist kein schriftlicher Widerspruch des Vertragspartners zu, gelten die neuen Nutzungsbedingungen samt Preismodellen als vereinbart.

 

4. Diese Nutzungsbedingungen sind die gesamte Vereinbarung zwischen Kanzlei Goldenstein und dem Mandanten für deren Gegenstand. Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, außer in diesen Nutzungsbedingungen ist ausdrücklich anderes geregelt. Textform genügt der Schriftform nicht.

 

5. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien werden entstehende Lücken nach dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner schließen.

 

6. Diese Nutzungsbedingungen und deren Durchführung unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Die Vertragssprache ist deutsch.

 

7. Für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesen Nutzungsbedingungen ist ausschließlicher Gerichtsstand Potsdam (Deutschland). Gesetzlich zwingende Gerichtsstände bleiben unberührt.

 

 

 

Stand: April 2020